- Sind Sie Häuslbauer und benötigen für die Abnahme ihrer Elektroinstallationsanlage durch ihre Gemeinde/Baubehörde eine Elektrobefund
- Haben Sie ein bestehendes Gebäude saniert und benötigen eine Abnahme durch einen konzessionierten Elektrotechniker
- Sind Sie Vermieter und wollen ihre Immobilie weiter vermieten - seit 12.07.2010 trat die neue Elektrotechnikverordnung - ETV 2002 / A2 in Kraft. Die wesentlichste Neuerung besteht darin, dass
gemäß § 7a künftig der Vermieter bei der "Vermietung einer Wohnung gem. § 2 Abs 1 MRG" sicherstellen muss, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetz ETG
1992 entspricht.
Anmerkungen und weiterführende Informationen zu dem Text des § 7a ETV 2002/A2:
- Unter "Vermietung" wird der Abschluss eines neuen Mietvertrages verstanden;
bestehende Mietverträge sind davon nicht betroffen.
- Der Verweis auf § 2 Abs. 1 MRG grenzt den Anwendungsbereich auf Hauptmieten ein.
- Die elektrische Anlage muss dem ETG 1992 entsprechen - d.h. die elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, die anlässlich ihrer Errichtung anzuwenden waren, müssen eingehalten werden
(Bestandschutz gem. § 4 Abs. 1 ETG 1992); die Anlage darf weder Beschädigungen noch sicherheitsrelevante Verschlechterungen ihres Zustandes aufweisen.
- Verfügt die Anlage über einen Zusatzschutz, d.h. sind alle Steckdosenstromkreise mit Nennstrom bis 16 A über einen oder mehrere 30 mA - Fehlerstromschutzschalter gesichert, so ist keine
weitere Veranlassung erforderlich. In Steckdosen eingebaute 30 mA - Fehlerstromschutzschalter (Steckdosen-FI) sind für diesen Zweck zulässig.
- Für Anlagen mit der Schutzmaßnahme "klassische Nullung", die über den Zusatzschutz gemäß Z 4 verfügen (Einbau von Steckdosen-FI), ist keine weitere Veranlassung erforderlich.
Verfügt die Anlage über keinen Zusatzschutz, so muss mindestens ein 30 mA - Fehlerstrom-Schutzschalter unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen
nachgerüstet werden. Diese Nachrüstung stellt keine wesentliche Änderung der elektrischen Anlage dar; der Bestandschutz bleibt aufrecht.
Jedenfalls ausreichend ist eine schriftliche Dokumentation, aus der die Erfüllung der in Z 3 bis Z 6 genannten Sachverhalte ersichtlich ist (z.B. Prüf-Befund der Bundesinnung der Elektro- und
Alarmanlagentechniker sowie Kommunikationselektroniker, Prüfprotokoll gemäß TAEV, Elektrobefund für Wiener Wohnen, etc.).